Stadionordnung
Lüneburger SK Hansa e.V..

Lüneburger SK Hansa - Meine Stadt. Mein Verein.

Lesen Sie sich weiter unten unsere Stadionordnung für unsere Heimspiele durch.

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Stadionordnung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die Sportanlage Sülzwiesen und für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des VFL Lüneburg auf denen der Lüneburger SK Hansa als Gast seine Fussballspiele durchführt.

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für das Stadion ensteht mit dem Zutritt zum Gelände.

Ziel der Stadionordnung ist, Personen- und Sachschäden zu verhindern, das Stadion von Verunreinigungen zu schützen und einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten.

§ 2 Widmung

Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

Ein  Anspruch  der  Allgemeinheit  auf  Benutzung  der Versammlungsstätten  und  der Anlagen des Stadions besteht nicht.

Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

Eintrittskarten  und   Berechtigungsausweise  sind   innerhalb  der Stadionanlage  auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

Zuschauer haben, falls auf der Eintrittskarte angegeben, den für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Stadion während der Veranstaltungen nur in Begleitung eines volljährigen Aufsichtsberechtigten gestattet.

Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regeln des allgemeinen Hausrechts des TuS Neetze.

§ 4 Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes, – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln daraufhin durchsuchen und untersuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, haben keinen Anspruch auf das Betreten des Stadion und dürfen zurückgewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

Innerhalb  der  Stadionanlage hat  sich  jeder  Besucher  so  zu  verhalten,  dass  kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Die  Besucher  haben  allen  der  Sicherheit  und  Ordnung  im  Stadion dienenden Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

Aus  Sicherheitsgründen  und  zur  Abwehr  von  Gefahren  sind  die  Besucher  auch verpflichtet,  auf  Anweisung  der  Polizei  oder  des  Kontroll-  und  Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote

Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • Rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht relevant ist.
  • Waffen jeder Art.
  • Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können.
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen.
  • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.
  • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer.
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände.
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist.
  • Mechanisch betriebene Lärminstrumente.
  • Speisen und Getränke aller Art.
  • Tiere.
  • Laser-Pointer.
  • Video- oder TV-Kameras ohne entsprechende Genehmigung.

Verboten ist den Besuchern weiterhin:

  • Jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke und/oder Aufhängen von Bannern/Schildern, mit dem rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende und/oder politische Parolen aller Art zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen.
  • Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
  • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten.
  • Mit Gegenständen aller Art zu werfen.
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen.
  • Ohne Erlaubnis der Kommune oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.
  • Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
  • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 7 Haftung

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Lüneburger SK Hansa nicht.

Der Lüneburger SK Hansa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

Für den Fall, dass der Lüneburger SK Hansa wegen ordnungswidrigem Verhalten bzw. Fehlverhalten durch Besucher von dritter Seite zu Schadensersatzansprüchen und/oder Geldstrafen herangezogen werden, werden diese Ansprüche im Regresswege gegen den Verursacher geltend gemacht. Das gilt auch für Sachschäden, die der Verursacher zu verantworten hat.

Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

§ 8 Hausrecht

Hausherr des Stadions ist der TuS Neetze, Veranstalter seiner Spiele ist der Lüneburger SK Hansa. Das Hausrecht und Veranstaltungsrecht kann auch durch Vollmacht an andere Vereine, Firmen, Institutionen und Personen übertragen werden.

Die Ordnungs- und Sicherheitsdienste sind berechtigt, das Hausrecht des TuS Neetze und das Veranstaltungsrecht des Lüneburger SK Hansa wahrzunehmen und Entscheidungen zur Anwendung der Stadionordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlung gegen §§ 3, 4, 5, 6 dieser Stadionordnung und dem Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Das Gleiche gilt auch für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss stehen.

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

Weitergehende Rechte des Hausherren und des Veranstalters bleiben unberührt.

Sebastian Becker
Alexander Diercks
Vorstand Lüneburger SK Hansa e.V.

Stand: 01.07.2019

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